27. Juli 2026

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alliance earth IGO – per Gesetz und Verfassung „vorbehaltslos selbstbestimmt in Verwaltung, Ausübung und Inhalt“

 

Auszüge aus dem Religionsverfassungsrecht, dem Grundgesetz und internationalen Rechtsvorschriften

Wichtige Informationen für Mitglieder, Behörden und Mitbürger, damit es keine Missverständnisse gibt!

…besonders in Punkt 5…

 

2. Quellen des Religionsverfassungsrechts

Rechtsabteilung: Die EU besitzt kein Recht: 

Aus dem Recht der EU ist zunächst der sogenannte Kirchenartikel in Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu nennen. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die EU zudem die nationale Identität der Mitgliedstaaten, wozu die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften zählt. Das in Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union nieder­gelegte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und der detaillierte Kompetenzkatalog in Art. 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU zeigen, dass die EU keine Kompetenz zur Schaffung eines einheitlichen supra­nationalen Religionsverfassungsrechts hat.

Wichtige Völkerrechtliche Quellen für das Religionsverfassungsrecht sind zudem die Religionsfreiheit nach Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 sowie in Art. 18 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966.

 

3.2. Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates

Rechtsabteilung: Der Staat besitzt kein Recht der Einmischung:

Die sogenannte negative Neutralität verlangt vom Staat, sich religiöser Ent­scheidung und Einmischung zu enthalten. Aus dem Gesamtkonzept des Grundgesetzes ergibt sich aber, dass sich das Neutralitätsprinzip nicht in diesem distanzierenden Sinn erschöpft, sondern durch die positive, offene Neutralität ergänzt wird, auf Grund derer religiös-weltanschauliche Über­zeugungen und Entscheidungen der Grundrechtsträger durch den Staat respek­tiert und berücksichtigt werden. Das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität ist nicht als „distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubens­freiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verste­hen“ (BVerfGE 108, 282 <300>). Aus dem Neutralitätsprinzip lässt sich daher nicht ableiten, dass sich der Staat allem Religiösen gegenüber indifferent zu verhalten habe. Ganz im Gegenteil darf er die Religiosität seiner Bürger nicht ignorieren. Daher ist auch die staatliche Förderung von Religionsgemein­schaften durch den Grundsatz der Neutralität nicht ausgeschlossen, solange dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führt (BVerfGE 123, 148 <178>).

 

4. Religionsfreiheit

Rechtsabteilung: Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Schrankenvorbehalt. Die Religionsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet:

Dreh- und Angelpunkt des Religionsverfassungsrechts ist die grundrechtliche Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Die in ihren Grundzügen gefestigte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts knüpft für die Frage, ob ein Verhalten vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst ist, an das Selbstverständnis desjenigen an, der sich auf das Grundrecht beruft. In seiner jüngeren Rechtsprechung unter­zieht das Bundesverfassungsgericht das jeweilige Selbstverständnis einer Plausibilitätsprüfung. Dennoch ist es für das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – der maßgebliche Gesichtspunkt zur inhaltlichen Konkretisierung der Religionsfreiheit im Einzelfall. Da die christlichen Kirchen und einzelne Gläubige für ein bestimmtes Verhalten regelmäßig leicht ihr Selbstverständnis plausibel darlegen können, räumt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders weit reichende Entfaltungsspiel­räume ein.

Da die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Schrankenvorbehalt vor­sehen, versteht das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit als vor­behaltlos gewährleistetes Grundrecht.

 

5. Wesentliche Inhalte des sonstigen Religions­verfassungsrechts

Rechtsabteilung: Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften haben ein Selbstbestimmungs- und Verwaltungsrecht und bestimmen über ihre Angelegenheiten und Inhalte selbst:

Zu den zentralen Bestimmungen des deutschen Religionsverfassungsrechts gehört auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Nur die Religionsgemeinschaften können bestimmen, was zu „ihren Angelegen­heiten“ zählt.

Der freiheitliche, religiös neutrale Staat hat kein eigenes Wissen von dem, was eine einzelne Religionsgemeinschaft zu ihren Angelegenheiten zählt.