EU zieht die nächste Grenze: Selbst beim Auslandskonto wird der Spielraum enger
Bankkonto in der Schweiz, Großbritannien oder den USA – und damit zumindest einen Teil des eigenen Vermögens außerhalb des unmittelbaren EU-Bankensystems halten? Was bislang grundsätzlich möglich war, wird für EU-Bewohner ab 2027 deutlich schwieriger. Mit der neuen Bankenrichtlinie CRD VI greift Brüssel tief in den grenzüberschreitenden ein.
Dass es dabei tatsächlich um den Zugang von Drittstaatenbanken zum europäischen Markt geht, steht bereits unmissverständlich in der offiziellen EU-Richtlinie selbst. In Erwägungsgrund 5 heißt es, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die bestimmte Kernbankdienstleistungen in der EU anbieten wollen, mindestens eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten müssen, die nach EU-Recht zugelassen ist. Damit betrifft die Regel ausdrücklich auch Banken außerhalb der Union, die Einlagen oder andere erfasste Bankdienstleistungen für Kunden innerhalb der EU anbieten wollen.
Der entscheidende Hebel steckt in Artikel 21c. Ab dem 11. Januar 2027 dürfen Banken aus Drittstaaten bestimmte Kerngeschäfte mit Kunden in der EU grundsätzlich nicht mehr einfach aus ihrem Heimatland heraus anbieten. Wer Einlagen von EU-Kunden annimmt, Kredite vergibt oder Garantien bereitstellt, benötigt grundsätzlich eine entsprechend zugelassene Präsenz in dem betreffenden EU-Staat. Die Deutsche Bundesbank bestätigt diese neue Beschränkung ausdrücklich.
Das Bemerkenswerte daran: Dem Bürger wird das Auslandskonto nicht direkt verboten. Stattdessen reguliert man die ausländische Bank. Das Ergebnis kann für den Kunden dennoch ähnlich aussehen. Für eine kleinere Schweizer, britische oder asiatische Bank kann es wirtschaftlich schlicht uninteressant sein, wegen einiger Hundert oder Tausend Kunden eine regulierte Niederlassung in Deutschland, Frankreich oder einem anderen EU-Staat aufzubauen.
Damit entsteht eine neue Form der Kontrolle nicht durch ein ausdrückliches Verbot, sondern durch Regulierung des Zugangs. Der Bürger darf theoretisch weiterhin Geld außerhalb der EU halten – doch die Zahl der Institute, die ihm diese Möglichkeit anbieten können oder wollen, könnte erheblich schrumpfen.
Besonders brisant ist der Zeitpunkt. Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, sieht CRD VI Bestandsschutz vor. Neu abgeschlossene Geschäftsbeziehungen können dagegen ab Januar 2027 unter das neue Regime fallen. Internationale Wirtschaftskanzleien bereiten Banken bereits auf genau diese Zäsur vor.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme, die bei aller Kritik nicht unterschlagen werden darf: die sogenannte „Reverse Solicitation“. Wenn ein EU-Bewohner eine ausländische Bank ausschließlich aus eigener Initiative anspricht, kann die Dienstleistung weiterhin zulässig sein. Doch die Bank darf den Kunden zuvor nicht angeworben haben und kann diese Ausnahme auch nicht beliebig zum Vertrieb weiterer Produkte nutzen.
Genau hier zeigt sich, wie weit Regulierung inzwischen in die individuelle finanzielle Entscheidungsfreiheit hineinreicht. Nicht die Überweisung von 20.000 Euro auf ein Schweizer Konto wird durch CRD VI verboten. Auch gibt es kein generelles Verbot, Vermögen außerhalb der EU zu halten. Aber Brüssel bestimmt zunehmend die Bedingungen, unter denen ein außerhalb der EU ansässiges Institut überhaupt noch Bankgeschäfte mit einem EU-Bewohner machen darf.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde bezeichnet Artikel 21c selbst als Verbot der direkten Erbringung bestimmter Bankdienstleistungen aus Drittstaaten und sieht keinen Anlass, diese Regel grundsätzlich zu ändern.
Damit fügt sich CRD VI in eine größere Entwicklung ein: Finanzströme werden transparenter, Banken stärker miteinander und mit Behörden vernetzt, grenzüberschreitende Geschäftsmodelle dichter reguliert. Jeder einzelne Schritt lässt sich mit Finanzstabilität, Verbraucherschutz oder Geldwäschebekämpfung begründen. Zusammengenommen entsteht jedoch ein Finanzsystem, in dem es für den Einzelnen zunehmend schwieriger wird, sich dem heimischen beziehungsweise europäischen Regulierungsraum überhaupt noch zu entziehen.
Das ist der entscheidende Punkt. Ein Staat muss Kapitalflucht nicht verbieten, wenn er die möglichen Ausgänge immer enger machen kann.
Noch ist ein Auslandskonto kein verbotenes Auslandskonto. Noch darf ein EU-Bewohner sein Geld außerhalb der Union halten. Doch CRD VI zeigt exemplarisch, wie finanzielle Freiheit eingeschränkt werden kann, ohne sie auf dem Papier abzuschaffen.
Mehr Kontrolle über unser Geld: Brüssel schränkt den Weg zum Auslandskonto ab 2027 ein
